Dienstag, 14. August 2012

"Neues vom Sommerloch": Virtuelle Versammlungen sind verfassungsrechtlich keine “Versammlungen”

(lsn) - Wer hätte das gedacht? Virtuelle Versammlunge im Internet seien "mangels Körperlichkeit" im verfassungsrechtlichen Sinne keine "Versammlungen" und können deshalb auch weder reglementiert noch verboten werden. Dies schrieb die Bundesregierung nun in ihrer Antwort (17/10379) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/10271) zur Frage, ob sich Initiatoren von "Onlinedemonstrationen" auf das Demonstrationsrecht berufen könnten.

Die Fragesteller verweisen in der Vorlage darauf, dass das Bundeskriminalamt / BKA laut Medienberichten im Juni 2012 die Wohnungen von mehr als 100 Personen durchsucht und Computer sowie andere Ausrüstung beschlagnahmt habe. Ihnen werde vorgeworfen, an einer "virtuellen Protestaktion" gegen die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (Gema) teilgenommen zu haben, heißt es in der Kleinen Anfrage. Die Website der Gema sei hierfür am Abend des 17. Dezember 2011 von den Demonstranten mit "Denial-of-Service"-Anfragen (DoS) besucht worden.

In ihrer Antwort erläuterte die Bundesregierung nun der Fraktion Die Linke, dass das BKA wegen des Verdachts der Computersabotage zum Nachteil der Gema ermittelt habe. Die Ermittlungstätigkeiten des BKA umfassten den Angaben zufolge die Einholung von Bestandsdatenauskünften zu den in Rede stehenden IP-Adressen und die Aufbereitung des Ermittlungskomplexes zur Abgabe an die zuständigen Landesdienststellen. Nach Abschluss dieser Ermittlungen beim BKA im April 2012 seien die Verfahren an die jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften in 14 Bundesländern zur wieteren Bearbeitung und Ermittlung abgegeben worden.

Diese Ermittlungen richteten sich laut der Bundesregierung gegen Anschlussinhaber von 106 IP-Adressen. In keinem der 106 Fälle habe das BKA Durchsuchungsmaßnahmen vorgenommen. Wie die Bundesregierung weiter erläuterte, kann bei einer Nutzung von Computerprogrammen zur Herbeiführung einer "Denial of Service-Attacke" eine Strafbarkeit wegen Computersabotage in Betracht kommen. Bei einer solchen Attacke werden die Dienste eines Servers den Angaben zufolge "durch eine Vielzahl von Anfragen derart belastet, dass dessen Aufnahme- und Verarbeitungskapazität nicht ausreicht und somit der Zugang für berechtigte Kontaktaufnahmen mit dem Server blockiert oder zumindest erschwert wird".

1 Kommentar:

Anonym hat gesagt…

Was hat das mit der Lichtstadt zu tun???