(lsn) - Die diesjährige Wahl des Landrats im Saale-Holzland-Kreis ist ordnungsgemäß durchgeführt worden und rechtens. Stephan Kroker ist daher mit seiner Wahlanfechtung ins Leere gelaufen. Zu diesem Ergebnis kam das Landesverwaltungsamt in Weimar. "Die Anfechtung der Feststellung des Ergebnisses der Wahl des Landrates des Saale-Holzland-Kreises am 22. April 2012 wird zurückgewiesen", teilte die Behörde Kroker in einem Bescheid vom 17. Juli 2011 mit.
Kreiswahlleiter Dietmar Möller sagte hierzu gegenüber der OTZ, der Bescheid sei ein Zeugnis, dass die Landratswahlen fehlerfrei über die Bühne gegangen seien. Stephan Kroker, der seine Wahlanfechtung Anfang Mai beim Thüringer Landratsamt in Weimar eingereicht hatte, wurde vom TLVwA in sämtlichen Anfechtungspunkten eine Abfuhr erteilt.
So hatte der Vater der zuvor gescheiterten Landratskandidatin Judith Kroker (Foto links), beanstandet, dass die öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters zur Einreichung von Wahlvorschlägen im Amtsblatt nicht fristgemäß erfolgt sei.
Dies sei falsch, urteilte die Behörde, da die öffentliche Bekanntmachung innerhalb der gesetzlichen Frist bereits in der Tagespresse, später dann auch im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Diese Verfahrensweise sei üblich und habe auf das (Zitat) "geregelte Wahlverfahren keinerlei rechtliche Bedeutung".
Dies sei falsch, urteilte die Behörde, da die öffentliche Bekanntmachung innerhalb der gesetzlichen Frist bereits in der Tagespresse, später dann auch im Amtsblatt veröffentlicht worden sei. Diese Verfahrensweise sei üblich und habe auf das (Zitat) "geregelte Wahlverfahren keinerlei rechtliche Bedeutung".
Als unbegründet wurde auch Krokers Vorwurf, die vom Wahlausschuss als gültig zugelassenen Wahlvorschläge seien erst am 4. April 2012 im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht worden, zurückgewiesen. Das Landesverwaltungsamt: "Auch hierbei hat man wegen der Einhaltung der gesetzlichen Fristen die öffentliche Bekanntmachung vorab über die Tagespresse vollzogen. Die Veröffentlichung im Amtsblatt stellt somit eine 'zusätzliche Information' dar".
Gänzlich falsch muss Stephan Kroker bei seinem Vorwurf gelegen haben, dass es keine amtliche Bekanntmachung über die Auslegung der Liste von Unterstützungsunterschriften gegeben habe. Das sei, so das TLVwA, unrichtig, denn in den öffentlichen Bekanntmachungen in der Presse zur Wahl des Landrates sei "unter Ziffer 3.3 angegeben worden, wo und wie die Unterstützerunterschriften zu leisten sind". - Das hatte der Graitschener im Eifer des Gefechts wohl schlicht überlesen.
Schließlich ging es bei der Prüfung der Wahlanfechtung auch ans Eingemachte, sprich: Judith Kroker, die als parteilose Einzelbewerberin zur Wahl angetreten war. Hier rügte Stephan Kroker, dass ein Zeitungsartikel über seine Tochter zu einer Wahlbeeinflussung beigetragen habe. Vielmehr bringe der Artikel, so die Weimarer Behüter des freien Wahlrechts, zum Ausdruck, dass das Kreiswahlbüro nach dem Gesetz verpflichtet sei, für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern Unterstützungslisten auszulegen.
Schließlich ging es bei der Prüfung der Wahlanfechtung auch ans Eingemachte, sprich: Judith Kroker, die als parteilose Einzelbewerberin zur Wahl angetreten war. Hier rügte Stephan Kroker, dass ein Zeitungsartikel über seine Tochter zu einer Wahlbeeinflussung beigetragen habe. Vielmehr bringe der Artikel, so die Weimarer Behüter des freien Wahlrechts, zum Ausdruck, dass das Kreiswahlbüro nach dem Gesetz verpflichtet sei, für den Wahlvorschlag von Einzelbewerbern Unterstützungslisten auszulegen.
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