Donnerstag, 8. November 2012

"Rücksichtslose Fahrradfahrer": Fußgängerin von Fahrradfahrerin angefahren und verletzt - Wann darf auf dem Gehweg Fahrrad gefahren werden?


(lsn / polizei) - Eine 38-jährige Fußgängerin befand sich am Dienstag, den 6. November 2012 gegen 16 Uhr 45 an der Fußgängerampel vor dem Haupteingang der "Goethe Galerie" im Leutragraben. Als sie bei grün die Fußgängerfurt überqueren wollte, kam von links eine rücksichtslose Fahrradfahrerin und erfasste die Fußgängerin.

Die 38-Jährige stürzte daraufhin und zog sich dadurch leichte Verletzungen zu. Die Verursacherin des Verkehrsunfalls hielt zwar an und fragte nach dem Befinden der Gestürzten, setzte dann aber einfach ihre Fahrt fort ohne ihre Personalien zu hinterlassen.

Die Fahrradfahrerin kann wie folgt beschrieben werden: ca. 20 bis 25 Jahre alt, ca. 165 bis 170 cm groß, schlank, blonde Haare, dunkle hüftlange Jacke, dunkles Fahrrad (vermutlich ein Mountainbike). Hinweise zur Täterin nimmt die Landespolizeiinspektion Jena unter der Telefonnummer 03641 - 810 entgegen.

Obwohl es sich bei dem Vorfeld der "Goethe Galerie" um einen sog. "kombinierten Geh-/Radweg" handelt, auf dem sich Radfahrer ebenso wie Fußgänger aufhalten bzw. bewegen dürfen, gibt dies keinem Radfahrer das Recht, rücksichtslos Fußgänger umzufahren. Dies besagt schon Paragraf 1 der Straßenberkehrsordnung. Und wenn ein Verkehrsteilnehmer einmal einen Unfall verursacht hat, dann hat er zu warten, bis die Polizei eintrifft oder dem/der Geschädigten seine Personalien anzugeben. Keinesfalls darf er/sie vom Unfallort flüchten.

Wie ist es aber auf einem "klassischen" Gehweg? Wer darf dort mit dem Fahrrad fahren? Diese, jüngst auch im Stadtentwicklungsausschuss an die Jenaer Radwegebeauftragte gestellte Frage, ist recht einfach zu beantworten. Gehwege dürfen, sofern sie nicht (wie vor der "Goethe Galerie") sowohl für Radfahrer als auch Fußgänger freigegeben sind, wie folgt genutzt werden:

1.) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen den Gehweg benutzen. Es ist jedoch ein Irrglaube, dass auch ihre Eltern auf dem Gehweg fahren oder ihnen dort folgen dürften, denn: Erwachsene haben immer die Fahrbahn der Straße zu nutzen, selbst wenn sie ihren Kindern folgen!

2.) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 10. Lebenjahr dürfen einen Gehweg befahren; sie müssen es aber nicht.

Daraus folgt: Personen, die 11 Jahre und älter sind, haben nach der Straßenverkehrsordnung auf einem Gehweg mit einem Fahrrad nichts verloren, es sei denn, dass sie ihr Fahrrad schieben.

Morgen folgt in den "Lichtstadt.News" ein zweiter Teil zum Thema "Rücksichtslose Fahrradfahrer"!

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