Mittwoch, 17. Juli 2013

"Begrenzung der Rückforderungsfrist ab 2021": Das Innenministerium kündigt eine Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes an!


(lsn / thüringen) - Von vielen Bürgern gefordert, soll sie nun bald kommen: die Reform des Thüringer Kommunalabgabengesetzes.

Thüringer Kommunen können demnach bei fehlerhaften Beitragssatzungen Abgaben von Bürgern künftig nur noch eine begrenzte Zeilt lang nachfordern. Das Thüringer Kommunalabgabengesetz werde entsprechend geändert, teilte das Innenministerium in Erfurt heute mit. Die Rückforderungsfrist soll zwölf Jahre betragen und ab dem Jahre 2021 gelten; derzeit ist die Nachforderungsfrist unbegrenzt.

Nach den Worten von Thüringens Innenminister Jörg Geibert wird den Bürgern mit der geplanten Gesetzesänderung deutlich mehr Rechtssicherheit gewährt. "Die Menschen müssen Klarheit über mögliche finanzielle Belastungen haben. Die Bürger erkennen künftig, wann sie nicht mehr rückwirkend zu Abgaben herangezogen werden können", erklärte Geibert. Die Neuregelung soll für alle Abgaben gleichermaßen gelten. Der Gesetzentwurf wird nun vor dem zweiten Kabinettdurchgang in die Anhörung gehen.

Geibert verteidigte zugleich die vorgesehene Übergangsregelung. "Unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten beim Aufbau des Freistaates nach der Wiedervereinigung war es nicht leicht, überhaupt wirksames Satzungsrecht zu erlassen. Eine angemessene Übergangsregelung ist daher unverzichtbar. Sie soll sicherstellen, dass den Aufgabenträgern durch den Nachbesserungsbedarf bei Abgabensatzungen, der oft noch aus der Aufbauzeit resultiert, keine unverhältnismäßigen Einnahmeausfälle entstehen", erklärte der Minister. Die dabei gewählte Übergangsfrist bis Ende 2021 entspreche den Bedürfnissen der Kommunen und den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie orientiere sich, ausgehend vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Thüringer Kommunalabgabengesetzes am 10. August 1991, an der absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Hintergrund für die Reform ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das bezüglich der in Bayern entsprechend geltenden Regelungen mit unbegrenzter Rückwirkung diese als verfassungswidrig erklärt hatte.

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